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Teil des Leitfadens Teichbuch führen: Was Teichwirtschaften aufzeichnen müssen

Veröffentlicht am 01.11.2026

Was prüft das Veterinäramt in der Teichwirtschaft

Irgendwann steht das Veterinäramt vor der Tür, angekündigt oder aus einem Anlass. Für viele Teichwirte ist das unangenehm, weil sie nicht genau wissen, was geprüft wird. Dabei folgen die meisten Kontrollen einem klaren Muster: Das Amt will sehen, dass dein Betrieb so arbeitet, wie er registriert oder zugelassen ist, und dass deine Aufzeichnungen vollständig sind. Dieser Artikel zeigt, worauf es ankommt und wie du dich vorbereitest. Die beste Vorbereitung ist ein vollständig geführtes Teichbuch. Bei Zukäufen schaut das Amt besonders auf die Nachweise, mehr dazu im Artikel Eigenerklärung und Veterinärbescheinigung beim Satzfischkauf.

Wer kontrolliert und warum

Zuständig ist dein örtliches Veterinäramt. Kontrollen gibt es aus verschiedenen Gründen:

  • Routine: risikobasiert nach Art. 26 AHL. Für zugelassene Betriebe richtet sich die Mindesthäufigkeit nach der Risikoeinstufung.
  • Registrierung oder Zulassung: bei der Zulassung nach Art. 176 AHL immer mit Termin vor Ort, bei der Registrierung nach Art. 172 nicht zwingend.
  • Anlass: Meldung von erhöhten Verlusten, Seuchenverdacht in der Umgebung, Hinweise Dritter oder Rückstandsbefunde.
  • Verbringungen: im Zusammenhang mit Bescheinigungen für Sendungen.

Wenn du selbst schlachtest, räucherst oder ab Hof verkaufst, gelten zusätzlich die Regeln des Lebensmittelrechts. Die sind ein eigenes Thema und nicht Teil dieses Artikels.

Was geprüft wird

Stammdaten

  • Stimmt die Registrierung oder Zulassung mit dem tatsächlichen Betrieb überein? Neue Teiche, neue Arten, neue Abnehmer?
  • Ist die Registriernummer bekannt und auf Lieferscheinen angegeben?
  • Gibt es eine Übersicht der Einheiten und epidemiologischen Einheiten?

Aufzeichnungen nach Art. 186 AHL

Das ist der Kern jeder Kontrolle. Das Amt will sehen:

  1. Bestandsregister: Art und Menge der Fische je Einheit.
  2. Zugänge mit Herkunftsbetrieb und Registriernummer.
  3. Abgänge mit Abnehmer oder Bestimmungsort.
  4. Bescheinigungen und Eigenerklärungen zu eingehenden Sendungen.
  5. Mortalität je epidemiologischer Einheit, möglichst lückenlos.
  6. Biosicherheit: welche Maßnahmen, wann, von wem.
  7. Tiergesundheitsbesuche und Untersuchungsergebnisse.
  8. Tierarzneimittel: das Bestandsbuch.

Die Aufzeichnungen musst du mindestens 3 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Elektronische Aufzeichnungen sind zulässig. Die vollständige Liste steht im Artikel Aufzeichnungspflichten nach Art. 186 AHL.

Tierarzneimittel

Beim Bestandsbuch nach Art. 108 der Verordnung (EU) 2019/6 solltest du diese Fragen sicher beantworten können:

  • Sind alle Pflichtangaben vorhanden, auch die Wartezeit null?
  • Passen Erwerbsnachweise zu den Einträgen?
  • Wurden Speisefische abgegeben, bevor die Wartezeit erreicht war?

Das Bestandsbuch musst du nach Art. 108 Abs. 5 mindestens 5 Jahre aufbewahren. Details im Artikel Tierarzneimittel-Bestandsbuch.

Rundgang

Meist folgt ein Rundgang über den Betrieb:

  • Zustand der Teiche, Zu- und Abläufe.
  • Wo und wie werden tote Fische gesammelt und entsorgt?
  • Gibt es eine Desinfektionsmöglichkeit für Geräte und Stiefel?
  • Werden Geräte zwischen Einheiten getrennt oder desinfiziert?
  • Wie wird der Zugang von Besuchern geregelt?

Häufige Mängel

Diese Lücken entstehen im Alltag leicht und fallen bei einer Kontrolle sofort auf:

  • Mortalität nur für den ganzen Betrieb statt je Einheit.
  • Lücken in der Mortalität, Tage ohne Eintrag.
  • Fehlende Bescheinigungen bei zugekauften Satzfischen.
  • Abgänge ohne Abnehmer oder ohne Registriernummer.
  • Bestandsbuch ohne Wartezeit oder ohne behandelte Einheit.
  • Biosicherheit wird gemacht, aber nicht aufgeschrieben.

Checkliste zur Vorbereitung

  • Registrierungs- oder Zulassungsbescheid griffbereit.
  • Übersicht der Einheiten und epidemiologischen Einheiten.
  • Bestandsregister mit allen Zu- und Abgängen für den Zeitraum.
  • Bescheinigungen und Eigenerklärungen zu allen Zugängen.
  • Mortalität je Einheit, lückenlos.
  • Bestandsbuch mit Erwerbsnachweisen und Verschreibungen.
  • Berichte der Tiergesundheitsbesuche und Laborbefunde.
  • Nachweise zur Biosicherheit und, falls vorhanden, zur Wasseraufbereitung.

Wenn etwas fehlt

Fehlt ein Nachweis, sag es offen und erkläre, wie du ihn beschaffst. Eine fehlende Bescheinigung kannst du oft beim Lieferbetrieb nachfordern. Lücken in der Mortalität lassen sich nicht nachträglich füllen. Schreib keine Werte nachträglich hinein, die du nicht kennst. Besser ist es, ab sofort lückenlos zu erfassen.

Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach § 29 FischSeuchV ist es ordnungswidrig, Aufzeichnungen nicht, falsch oder unvollständig zu führen oder sie kürzer als drei Jahre aufzubewahren. Den Bußgeldrahmen legt § 32 TierGesG fest.

Nach der Kontrolle

Frag am Ende der Kontrolle, ob du ein Protokoll oder später einen schriftlichen Bescheid bekommst. Lies ihn genau. Wenn das Amt Mängel festgestellt hat, steht dort, was du bis wann ändern musst.

  • Fristen eintragen. Schreib dir die Fristen sofort in den Kalender.
  • Nachweise sammeln. Wenn du einen Mangel behebst, dokumentiere das, zum Beispiel mit einem Foto der neuen Desinfektionswanne oder der nachgereichten Bescheinigung.
  • Rückmeldung geben. Manche Ämter wollen eine Bestätigung, dass die Mängel behoben sind. Schick sie rechtzeitig.
  • Abläufe ändern. Wenn ein Mangel aus einer Gewohnheit kommt, etwa weil Verluste nur am Wochenende nicht erfasst wurden, ändere die Gewohnheit, nicht nur den einen Eintrag.

Bewahre das Protokoll mit deinen übrigen Aufzeichnungen auf. Bei der nächsten Kontrolle ist es oft das Erste, wonach gefragt wird.

Wer bei der Kontrolle dabei sein sollte

Am besten ist die Person dabei, die die Aufzeichnungen führt und den Betrieb kennt. Wenn das ein Mitarbeiter ist, sollte er wissen, wo was liegt, und Fragen zu Teichen, Zu- und Abgängen beantworten können. Hilfreich ist auch, wenn der Hoftierarzt oder der Fischgesundheitsdienst erreichbar ist, falls Fragen zu Behandlungen oder Befunden auftauchen.

Kurz zusammengefasst

  • Kern der Kontrolle sind die Aufzeichnungen nach Art. 186 AHL und das Bestandsbuch.
  • Typische Mängel sind Lücken in der Mortalität und fehlende Bescheinigungen.
  • Mit einer Checkliste und laufend gepflegten Aufzeichnungen ist eine Kontrolle schnell erledigt.

Teichwart für die Kontrolle

Mit Teichwart erstellst du für die Kontrolle ein PDF mit Bestandsregister, Bewegungen, Mortalität je Einheit und Monat, Bestandsbuch, Besuchen, Untersuchungen und Biosicherheit für den gewünschten Zeitraum, dazu ein ZIP mit allen Bescheinigungen und Befunden. Vorher zeigt dir die App, wo noch etwas fehlt. Teste es kostenlos.

Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 01.11.2026.

  1. gesetze.legal: vo_eu_2016_429/186
  2. gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__8.html
  3. gesetze.legal: vo_eu_2019_6/108
  4. laves.niedersachsen.de: download/164421
  5. laves.niedersachsen.de: download/42657
  6. gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__29.html
  7. gesetze-im-internet.de: tiergesg/__32.html

Häufige Fragen

Kündigt das Veterinäramt Kontrollen an?
Ob und wie lange vorher eine Kontrolle angekündigt wird, entscheidet das Amt. Verlass dich nicht auf eine Vorwarnung und halte deine Aufzeichnungen laufend aktuell.
Darf ich die Aufzeichnungen digital vorlegen?
Ja, elektronische Aufzeichnungen sind zulässig. Sorge dafür, dass du sie vor Ort zeigen oder als PDF übergeben kannst.
Was passiert bei Mängeln?
Das Amt kann verlangen, Mängel bis zu einer Frist zu beheben. Fehlende, falsche oder unvollständige Aufzeichnungen sind außerdem eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.