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Teil des Leitfadens Teichbuch führen: Was Teichwirtschaften aufzeichnen müssen

Veröffentlicht am 01.11.2026

Aufzeichnungspflichten nach Art. 186 AHL: die vollständige Liste

Seit dem 21. April 2021 gilt in der EU das neue Tiergesundheitsrecht, die Verordnung (EU) 2016/429, kurz AHL. Für Aquakulturbetriebe legt Art. 186 fest, was aufgeschrieben werden muss. Ergänzt wird das durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691. Viele Teichwirte führen seit Jahrzehnten ein Teichbuch, aber nicht jedes Teichbuch deckt alle Punkte ab. Hier ist die vollständige Liste, sortiert nach dem, was im Alltag anfällt. Wie du daraus ein praktisches Teichbuch aufbaust, zeigt unser Leitfaden, die passenden Spalten stehen in der Teichbuch-Vorlage.

Für wen die Pflicht gilt

Die Aufzeichnungspflicht trifft jeden Betreiber eines registrierten oder zugelassenen Aquakulturbetriebs. Das sind Forellenanlagen, Karpfenteichwirtschaften, Hälterungen und auch Angelteiche, die als Aquakulturbetrieb registriert sind. Ob du registriert oder zugelassen bist, steht im Artikel Aquakulturbetrieb registrieren oder zulassen. Für die Aufzeichnungen ist der Unterschied kleiner, als viele denken: Der Kern ist für beide gleich.

Die Liste nach Art. 186 Abs. 1 AHL

Nach Art. 186 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zeichnest du auf:

  1. Art und Menge der Tiere. Welche Fischarten in welcher Menge im Betrieb sind. In der Praxis heißt das: ein Bestandsregister je Einheit, mit Stück und, wo sinnvoll, kg.
  2. Verbringungen in den Betrieb. Jeder Zugang mit Datum, Art, Menge und dem Herkunftsbetrieb.
  3. Verbringungen aus dem Betrieb. Jeder Abgang mit Datum, Art, Menge und dem Bestimmungsort, also Abnehmer, anderer Betrieb, Angelteich oder offenes Gewässer.
  4. Veterinärbescheinigungen. Bescheinigungen, die eingehende Sendungen begleiten. Ist keine Bescheinigung vorgeschrieben, lohnt trotzdem ein schriftlicher Gesundheitsnachweis des Lieferbetriebs.
  5. Mortalität. Verluste in jeder epidemiologischen Einheit und andere Seuchenprobleme. Dazu gehört auch, was die Ursache war, soweit bekannt.
  6. Biosicherheitsmaßnahmen. Welche Maßnahmen du getroffen hast, etwa Desinfektion von Geräten und Fahrzeugen oder Regeln für Besucher.
  7. Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen. Was der Tierarzt beim Besuch festgestellt und empfohlen hat.
  8. Überwachung. Ergebnisse von Untersuchungen und Probenahmen.
  9. Tierarzneimittel. Anwendungen von Tierarzneimitteln. Die Details dazu regelt Art. 108 der Verordnung (EU) 2019/6, siehe unten.

Den genauen Wortlaut findest du im Verordnungstext, zum Beispiel auf EUR-Lex.

Was die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 ergänzt

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 konkretisiert die Pflichten. Für registrierte Betriebe kommen nach Art. 22 hinzu:

  • die Registrierungsnummer des Betriebs,
  • Untersuchungen nach erhöhter Mortalität oder Seuchenverdacht. Wenn du wegen auffälliger Verluste Fische ins Labor schickst, gehört das Ergebnis in die Aufzeichnungen,
  • Eigenerklärungen nach Art. 218 AHL zu Sendungen, die du erhältst oder abgibst, und sonstige Begleitdokumente.

Für zugelassene Betriebe, die Fische lebend oder als Erzeugnisse abgeben, verlangt Art. 23 zusätzlich unter anderem:

  • Zulassungsnummer und aktuelle Risikokategorisierung,
  • Durchführung und Ergebnisse der risikobasierten Überwachung,
  • bei Zu- und Abgängen die Registrier- oder Zulassungsnummer des anderen Betriebs, bei Freisetzung das Gewässer,
  • Namen und Anschriften der Transportunternehmer,
  • den Biosicherheitsplan und Nachweise über seine Umsetzung.

Für zugelassene Gruppen von Betrieben gilt Art. 24.

Wie lange und in welcher Form

Die Aufzeichnungen musst du nach Art. 186 Abs. 3 AHL mindestens 3 Jahre aufbewahren, auf Papier oder elektronisch. § 8 FischSeuchV nennt Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare Aufzeichnungen. Du musst sie dem Veterinäramt auf Verlangen vorlegen und darfst sie nur mit Genehmigung der Behörde aus dem Betrieb entfernen.

Für Tierarzneimittel gilt nach Art. 108 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 eine längere Frist von mindestens 5 Jahren. Mehr dazu im Artikel Tierarzneimittel-Bestandsbuch für Fischhalter.

Sonderfall Seuchenverdacht

Ungeklärt erhöhte Sterblichkeit musst du nach § 7 Abs. 3 FischSeuchV unverzüglich dem Veterinäramt mitteilen. Hast du Gründe für den Verdacht auf eine gelistete Seuche wie VHS, IHN oder KHV, gilt seit dem 11. März 2026 die Meldepflicht nach § 3 der Tierseuchenmeldeverordnung. In dieser Lage zählt jeder Tag. Wer ohnehin täglich erfasst, muss seine Routine nicht umstellen. Wer nur wöchentlich schreibt, sollte sofort auf tägliche Einträge wechseln und befolgt danach, was das Veterinäramt anordnet.

Was in der Praxis oft fehlt

Diese Lücken entstehen im Alltag leicht und fallen bei einer Kontrolle sofort auf:

  • Tage ohne Verluste. Viele schreiben nur auf, wenn Fische sterben. Ein lückenloser Nachweis zeigt auch die Tage mit 0.
  • Mortalität je Einheit. Eine Gesamtzahl für den Betrieb reicht nicht, gefragt ist die epidemiologische Einheit.
  • Bescheinigungen. Der Lieferschein ist da, die Gesundheitsbescheinigung liegt irgendwo im Auto.
  • Biosicherheit. Gemacht wird viel, aufgeschrieben wenig. Ein kurzer Eintrag mit Datum und Namen reicht oft schon.
  • Wartezeiten. Die Behandlung steht im Heft, aber nicht, wann die Wartezeit endet.

Ein Aufbau, der funktioniert

Ein brauchbares System hat vier Teile:

  1. Stammdaten: Betrieb, Registriernummer, Einheiten und ihre Zuordnung zu epidemiologischen Einheiten.
  2. Bestandsregister: Zugänge, Umsetzungen, Abgänge und Inventuren je Einheit.
  3. Tageserfassung: Verluste, Ursache, Wassertemperatur und Sauerstoff je Einheit, jeden Tag.
  4. Ordner für Nachweise: Bescheinigungen, Befunde, Besuchsberichte und Behandlungen.

Ob du das auf Papier oder digital machst, ist deine Entscheidung. Wichtig ist, dass jemand anderes als du die Aufzeichnungen lesen und nachvollziehen kann.

Wer die Aufzeichnungen führt

Verantwortlich ist der Betreiber, also du. Die Arbeit kann aber verteilt sein: Ein Mitarbeiter füttert und kontrolliert morgens die Teiche, ein anderer verkauft am Hof, der Tierarzt behandelt. Damit am Ende ein vollständiges Bild entsteht, helfen ein paar Regeln:

  • Ein Ort für alles. Wenn jeder in sein eigenes Heft schreibt, fehlt bei der Kontrolle immer etwas.
  • Klare Zuständigkeit. Lege fest, wer die Tageserfassung macht und wer sie vertritt, wenn er frei hat.
  • Namen und Datum. Jeder Eintrag sollte zeigen, wer ihn wann gemacht hat. Das hilft auch intern, wenn Fragen auftauchen.
  • Korrekturen sichtbar. Streiche falsche Einträge durch, statt sie unleserlich zu machen, und schreib den richtigen Wert daneben. Digital sollte ein Protokoll zeigen, was geändert wurde.

Wer neue Mitarbeiter einarbeitet, sollte die Aufzeichnungen von Anfang an dazunehmen. Sie gehören zur Arbeit am Teich wie das Füttern.

Kurz zusammengefasst

  • Art. 186 AHL nennt neun Bereiche, von Bestand bis Tierarzneimittel.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 ergänzt Überwachung, Untersuchungen, Eigenerklärungen und Wasseraufbereitung.
  • Aufbewahrung mindestens 3 Jahre, elektronisch zulässig.
  • Bei Seuchenverdacht wird täglich aufgezeichnet.

Teichwart für deine Aufzeichnungen

Teichwart deckt die Liste nach Art. 186 AHL in einer App ab: Bestandsregister je Einheit, Tageserfassung mit Nullzeilen, Bescheinigungen an der Buchung, Biosicherheit, Tiergesundheitsbesuche und das Tierarzneimittel-Bestandsbuch. Für die Kontrolle erstellst du ein PDF für den gewünschten Zeitraum. Teste es kostenlos.

Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 01.11.2026.

  1. eur-lex.europa.eu: 429/oj
  2. laves.niedersachsen.de: download/42657
  3. gesetze.legal: vo_eu_2016_429/186
  4. gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__8.html
  5. gesetze.legal: vo_eu_2020_691/22
  6. gesetze.legal: vo_eu_2020_691/23
  7. gesetze.legal: vo_eu_2019_6/108
  8. laves.niedersachsen.de: download/164421
  9. gesetze-im-internet.de: tierseuchmeldv/BJNR03D0B0026.html

Häufige Fragen

Darf ich meine Aufzeichnungen elektronisch führen?
Ja. Nach Auskunft des LAVES sind elektronische Aufzeichnungen ebenso zulässig wie ein Loseblatt-Durchschreibesystem. Wichtig ist, dass du sie vollständig führst und auf Verlangen vorlegen kannst.
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?
Mindestens 3 Jahre. Für Tierarzneimittel gilt eine eigene Frist, die im Tierarzneimittelrecht geregelt ist.
Muss ich auch Tage ohne Verluste aufschreiben?
Die Verordnung verlangt Aufzeichnungen zur Mortalität je epidemiologischer Einheit. Wer Tage ohne Verluste ausdrücklich mit 0 einträgt, kann bei einer Kontrolle zeigen, dass der Nachweis lückenlos ist.
Gelten die Pflichten auch für Angelteiche?
Ja, wenn der Angelteich als Aquakulturbetrieb registriert ist. Der Umfang kann sich unterscheiden, frag im Zweifel dein Veterinäramt.