Veröffentlicht am 01.11.2026
Teichbuch führen: Was Teichwirtschaften aufzeichnen müssen
Das Teichbuch ist das Gedächtnis deiner Teichwirtschaft. Darin steht, welche Fische in welchem Teich sind, was dazukam, was den Betrieb verlassen hat, wie viele gestorben sind und welche Nachweise es dazu gibt. Ein Gesetz mit dem Wort Teichbuch gibt es nicht. Es gibt aber eine Reihe von Aufzeichnungspflichten aus dem EU-Tiergesundheitsrecht und der Fischseuchenverordnung, und genau die deckt ein gut geführtes Teichbuch ab.
Dieser Leitfaden ordnet die Pflichten, zeigt, was in welchen Teil gehört, und verweist auf die Artikel, die einzelne Themen vertiefen. Er ersetzt keine Auskunft deines Veterinäramts. Die Behörde legt im Einzelfall fest, was für deinen Betrieb gilt.
Was ein Teichbuch heute rechtlich ist
Zwei Rechtsquellen bestimmen, was du aufschreiben musst.
Das EU-Tiergesundheitsrecht. Die Verordnung (EU) 2016/429, kurz AHL für Animal Health Law, gilt seit dem 21. April 2021 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Aquakulturbetriebe regelt Art. 186 die Aufzeichnungen. Art. 187 betrifft Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und dabei Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Art. 188 betrifft Transportunternehmer, die Wassertiere für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung befördern. Für die meisten Forellen- und Karpfenbetriebe ist Art. 186 der entscheidende Artikel. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 ergänzt ihn mit Einzelheiten.
Die Fischseuchenverordnung. Die nationale Fischseuchenverordnung von 2008, kurz FischSeuchV, regelt in § 8 die Buchführung. Sie setzt noch die alte Richtlinie 2006/88/EG um und ist bis heute nicht an das AHL angepasst. Das LAVES Niedersachsen beschreibt die Lage in seinem Infoblatt mit Stand Oktober 2026 so: Das EU-Recht geht vor. Nationale Regeln, die dasselbe oder etwas Abweichendes regeln, werden nicht mehr angewendet, die übrigen gelten weiter, soweit das EU-Recht es zulässt. Die Ausnahmen aus der EU-Durchführungsverordnung 2021/2037 hat Deutschland noch nicht umgesetzt. Einige Ausnahmen kann die Behörde aber auf Grundlage der FischSeuchV gewähren. Eine Neufassung kann diese Lage ändern, frag im Zweifel dein Veterinäramt.
Für die Praxis heißt das: Du erfüllst beide Regelwerke, wenn dein Teichbuch die Punkte aus Art. 186 AHL und aus § 8 FischSeuchV enthält. Sie überschneiden sich zum größten Teil. Die vollständige Liste mit allen Ergänzungen findest du im Artikel Aufzeichnungspflichten nach Art. 186 AHL.
Wer ein Teichbuch führen muss
Die Aufzeichnungspflicht nach Art. 186 AHL trifft jeden Unternehmer, der einen registrierten oder zugelassenen Aquakulturbetrieb führt. Ob du registriert oder zugelassen bist, hängt davon ab, was du mit deinen Fischen machst:
- Registrierung nach Art. 172 AHL ist die Grundstufe. Sie gilt zum Beispiel für kleine Betriebe, die nur für den menschlichen Verzehr direkt an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgeben, sofern die Behörde kein erhebliches Risiko sieht.
- Zulassung nach Art. 176 AHL brauchen Betriebe, die Fische lebend an andere Betriebe abgeben, etwa Satzfische, und nicht unter eine Ausnahme fallen.
- Angelteiche gelten nach dem Entscheidungsbaum des LAVES als registrierungspflichtige Aquakulturbetriebe, wenn ihr Bestand nur für die Freizeitfischerei mit Fischen aus Aquakultur aufgestockt wird und die Fische nicht entweichen können.
Wie du die richtige Stufe herausfindest, erklärt der Artikel Aquakulturbetrieb registrieren oder zulassen. Für den Umfang des Teichbuchs ist der Unterschied kleiner, als viele erwarten: Der Kern ist für beide gleich. Zugelassene Betriebe haben zusätzliche Pflichten bei Biosicherheit und Tiergesundheitsüberwachung.
Eine Lockerung ist möglich: Nach Art. 186 Abs. 2 AHL können Mitgliedstaaten Betriebe mit geringem Risiko von einzelnen Aufzeichnungen befreien, solange die Rückverfolgbarkeit gewährleistet bleibt. Deutschland hat diese Ausnahmen mit Stand Oktober 2026 noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Rechne also mit den vollen Aufzeichnungspflichten und frag dein Veterinäramt, wenn du eine Ausnahme für möglich hältst.
Das Bestandsregister: Was im Betrieb ist
Der erste Teil jedes Teichbuchs ist das Bestandsregister. Art. 186 Abs. 1 Buchst. a AHL verlangt Angaben zu Kategorie, Art und Menge der Tiere im Betrieb. Die Menge darf als Anzahl, Volumen oder Gewicht angegeben werden.
Bewährt hat sich ein Register je Einheit, also je Teich, Rinne oder Becken. Für jede Einheit hältst du fest:
- welche Fischarten darin sind,
- wie viele Stück und, wo sinnvoll, wie viele kg,
- das durchschnittliche Stückgewicht, weil die Fischseuchenverordnung bei Zu- und Abgängen das Durchschnittsgewicht nennt,
- zu welcher epidemiologischen Einheit der Teich gehört.
Den Bestand schreibst du nicht nur einmal im Jahr fest. Er ergibt sich fortlaufend aus dem Anfangsbestand, den Zugängen, Umsetzungen, Abgängen und Verlusten. Bei der Abfischung oder einer Inventur prüfst du, ob die Rechnung stimmt, und buchst die Differenz als Zuwachs oder Schwund mit Begründung. So bleibt das Register nachvollziehbar, auch wenn ein Teich im Herbst mehr kg und weniger Stück hat als im Frühjahr.
Zugänge, Abgänge und Bescheinigungen
Der zweite Teil sind die Bewegungen. Art. 186 Abs. 1 Buchst. b AHL verlangt alle Verbringungen in den Betrieb und aus dem Betrieb mit Herkunfts- oder Bestimmungsort und Datum. § 8 FischSeuchV wird genauer:
- Zugänge: Anlieferungsdatum, Fischart, Durchschnittsgewicht, Stückzahl oder Gesamtgewicht, Herkunftsbetrieb und Transporteur.
- Abgänge: Versanddatum, Fischart, Durchschnittsgewicht, Stückzahl oder Gesamtgewicht und Empfänger.
Zu den Zugängen gehören die Nachweise. Art. 186 Abs. 1 Buchst. c AHL verlangt, die vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen eintreffender Tiere aufzubewahren, auf Papier oder elektronisch. Eine Veterinärbescheinigung ist nicht bei jedem Kauf vorgeschrieben. Nach Art. 208 AHL braucht es sie vor allem, wenn Fische gelisteter Arten in seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit Tilgungsprogramm verbracht werden. Für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten ohne Bescheinigungspflicht sieht Art. 218 AHL eine Eigenerklärung des abgebenden Betriebs vor. National verlangt § 13 FischSeuchV eine Tiergesundheitsbescheinigung beim Verbringen in Schutzgebiete. Was du beim Satzfischkauf konkret verlangen solltest, steht im Artikel Eigenerklärung und Veterinärbescheinigung beim Satzfischkauf.
Auch wenn keine Bescheinigung vorgeschrieben ist, lohnt sich ein schriftlicher Nachweis zur Herkunft. § 14 FischSeuchV erlaubt das Inverkehrbringen zur weiteren Haltung oder zum Besatz nur für klinisch gesunde Fische aus Betrieben ohne ungeklärte erhöhte Sterblichkeit. Wenn du selbst Fische weitergibst, giltst du als der Betrieb, der das zusichert.
Besonderheiten bei Angelteichen, etwa wann und woher du besetzen darfst, unterscheiden sich zwischen den Ländern. Sie stehen im Artikel Besatz von Angelteichen: Pflichten des abgebenden Betriebs.
Mortalität je epidemiologischer Einheit
Der dritte Teil ist die Mortalität. Art. 186 Abs. 1 Buchst. d AHL verlangt die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit und sonstige seuchenbezogene Probleme. Eine epidemiologische Einheit ist nach Art. 4 Nr. 39 AHL eine Gruppe von Tieren, die mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit einem Seuchenerreger ausgesetzt ist. In der Teichwirtschaft sind das meist Teiche, die am selben Wasser hängen, etwa eine Teichkette am Quellbach.
Was im Alltag hilft:
- Täglich erfassen. Die Verordnung nennt kein Intervall, aber nur eine tägliche Erfassung zeigt, wann ein Problem begann.
- Auch die 0 eintragen. Tage ohne Verluste mit 0 zu schreiben, macht die Lücke vom vergessenen Tag unterscheidbar.
- Ursache notieren. Sauerstoffmangel, Temperatur, Prädatoren, Handling oder Krankheit, soweit erkennbar.
- Wassertemperatur dazuschreiben. Sie erklärt viele Verluste und wird für die Wartezeit nach einer Behandlung gebraucht.
Erhöhte Sterblichkeit, die sich nicht eindeutig durch Haltung oder Transport erklärt, musst du dem Veterinäramt unverzüglich mitteilen (§ 7 Abs. 3 FischSeuchV). Hast du Gründe für den Verdacht auf eine gelistete Seuche wie VHS, IHN oder KHV, gilt seit dem 11. März 2026 die Meldepflicht nach § 3 der Tierseuchenmeldeverordnung. Wie du Verluste je Einheit sinnvoll erfasst und ab wann sie auffällig sind, zeigt der Artikel Mortalität je epidemiologischer Einheit. Mehr zu Seuchen, Biosicherheit und Tiergesundheitsbesuchen findest du im Leitfaden Fischgesundheit in der Teichwirtschaft.
Behandlungen, Biosicherheit und Besuche
Art. 186 Abs. 1 Buchst. e AHL verlangt Aufzeichnungen über Maßnahmen gegen biologische Gefahren, Überwachung, Behandlungen und Testergebnisse, abhängig von Art und Größe des Betriebs. Buchst. f verlangt die Ergebnisse der Tiergesundheitsbesuche.
Drei Bereiche fallen darunter:
- Behandlungen mit Tierarzneimitteln. Sie gehören zusätzlich in das Tierarzneimittel-Bestandsbuch nach dem Tierarzneimittelrecht, mit Wartezeit und längerer Aufbewahrung. Alles dazu im Leitfaden Tierarzneimittel bei Fischen.
- Biosicherheit. Desinfektion von Geräten und Fahrzeugen, Regeln für Besucher, Entsorgung toter Fische. Was du tatsächlich durchgeführt hast, gehört mit Datum ins Teichbuch.
- Tiergesundheitsbesuche. Wie oft der Tierarzt oder Fischgesundheitsdienst kommt, hängt von der Risikoeinstufung ab: mindestens einmal jährlich bei hohem Risiko, mindestens alle zwei Jahre bei mittlerem und mindestens alle drei Jahre bei geringem Risiko (Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689).
Ein Beispiel durch das Teichbuch
Wie die Teile zusammenhängen, zeigt ein einfacher Fall. Eine Forellenteichwirtschaft hat drei Teiche an einer Teichkette und eine Rinne mit eigenem Brunnenwasser. Die drei Teiche bilden eine epidemiologische Einheit, die Rinne eine zweite.
Im März kommen Regenbogenforellen von einem zugelassenen Lieferbetrieb. Ins Teichbuch kommen Datum, Art, Stückzahl, Gesamtgewicht und damit das Durchschnittsgewicht, der Lieferbetrieb mit Registriernummer, der Transporteur und der Gesundheitsnachweis, den der Lieferbetrieb mitgibt. Die Fische landen im Bestandsregister von Teich 1.
Ab dem nächsten Tag wird jeden Tag erfasst: Verluste in Teich 1, auch die Tage mit 0, und die Wassertemperatur am Zulauf. Im Mai werden die Fische in Teich 2 umgesetzt. Das Register zeigt danach Teich 1 leer und Teich 2 mit dem Bestand abzüglich der Verluste.
Im Juli steigen die Verluste in Teich 2 an drei Tagen deutlich. Ins Teichbuch kommen die Zahlen, die vermutete Ursache, der Anruf beim Tierarzt, die eingeschickte Probe und später der Laborbefund. Der Tierarzt verordnet eine Behandlung. Sie steht im Tierarzneimittel-Bestandsbuch mit der Wartezeit in Tagesgraden. Bis die erreicht ist, wird aus Teich 2 nichts als Speisefisch abgegeben.
Im Oktober wird abgefischt. Die gezählten Fische werden als Inventur gebucht, die Abweichung zum Register mit Begründung. Ein Teil geht an eine Gaststätte, mit Datum, Menge und Empfänger im Teichbuch. Bei einer Kontrolle im Dezember lässt sich jeder Fisch vom Zugang bis zum Abgang verfolgen, und für jeden Tag gibt es einen Eintrag zur Mortalität.
Wie lange du aufbewahren musst
Die Fristen im Überblick:
| Aufzeichnung | Mindestens | Grundlage |
|---|---|---|
| Bestand, Bewegungen, Bescheinigungen, Mortalität, Biosicherheit, Besuche | 3 Jahre, Behörde kann länger festlegen | Art. 186 Abs. 3 AHL |
| Buchführung nach Fischseuchenverordnung | drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres | § 8 FischSeuchV |
| Tierarzneimittel-Bestandsbuch | 5 Jahre | Art. 108 Abs. 5 VO (EU) 2019/6 |
Praktisch rechnest du am einfachsten so: Was 2026 eingetragen wurde, bleibt mindestens bis Ende 2029. Wer elektronisch aufzeichnet, löscht nicht automatisch nach Ablauf, sondern entscheidet bewusst, was weg darf. § 8 FischSeuchV verlangt außerdem, dass du die Aufzeichnungen der Behörde auf Verlangen vorlegst und sie nicht ohne Genehmigung aus dem Betrieb entfernst.
Teichbuch auf Papier oder digital
Beide Formen sind zulässig. Art. 186 AHL erlaubt Papier und elektronische Form. § 8 FischSeuchV nennt Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen.
Für Papier spricht: Es braucht keinen Strom und kein Netz, und viele Betriebe arbeiten seit Jahrzehnten damit. Gegen Papier spricht, was bei Kontrollen immer wieder auffällt: Einträge in verschiedenen Heften, Tage ohne Eintrag, Bescheinigungen in anderen Ordnern und Bestände, die nur im Kopf fortgeschrieben werden.
Für eine digitale Lösung spricht, dass Bestand, Stückgewicht und Summen automatisch stimmen und mehrere Personen am selben Datenstand arbeiten. Wichtig ist, dass Einträge nachvollziehbar bleiben. Eine Tabelle, in der jeder alles überschreiben kann, ist nicht dauerhaft zuverlässig nachprüfbar. Gut ist eine Lösung, die zeigt, wer wann was eingetragen oder geändert hat.
Welche Felder ein Teichbuch braucht, egal ob auf Papier oder digital, zeigt der Artikel Teichbuch-Vorlage: Pflichtfelder und Aufbau. Einen ausführlichen Vergleich findest du unter Teichbuch auf Papier oder Teichwart.
Wer einträgt und wie du korrigierst
Verantwortlich für das Teichbuch ist der Betreiber. Die Einträge machen oft andere: wer morgens die Teiche abgeht, wer am Hof verkauft, wer die Lieferung annimmt. Damit daraus ein vollständiges Teichbuch wird, braucht es ein paar Regeln.
- Ein Ort für alle Einträge. Wenn der Verkauf in ein Quittungsheft geht und die Verluste in einen Kalender am Bruthaus, fehlt bei der Kontrolle immer ein Teil. Lege fest, wo was hineingehört.
- Feste Zuständigkeit für die Tageserfassung. Einer erfasst, einer vertritt. Urlaub und Krankheit sind die häufigsten Gründe für Lücken.
- Name und Datum zu jedem Eintrag. Bei Rückfragen weißt du, wen du fragen kannst. Bei der Kontrolle zeigt es, dass die Aufzeichnungen zeitnah entstanden sind.
- Korrekturen sichtbar lassen. Auf Papier streichst du einen falschen Wert durch und schreibst den richtigen daneben, statt zu radieren oder zu überkleben. Digital sollte ein Protokoll zeigen, wer was wann geändert hat.
- Nachträge kennzeichnen. Wer einen Tag später einträgt, schreibt das dazu. Ein ehrlicher Nachtrag ist besser als eine Lücke, und viel besser als ein rückwirkend erfundener Wert.
Wenn neue Mitarbeiter anfangen, gehört das Teichbuch zur Einarbeitung wie das Füttern. Zeig ihnen nicht nur, wo sie eintragen, sondern auch, warum: Eine fehlende Zeile kann bei einem Seuchenverdacht die Frage offenlassen, seit wann Fische gestorben sind.
Das Teichbuch im Jahreslauf
Die Pflichten sind das ganze Jahr gleich, die Arbeit im Teichbuch ist es nicht. Ein Überblick, was wann anfällt:
- Frühjahr, Besatz. Viele Zugänge in kurzer Zeit. Zu jedem Zugang gehören Herkunftsbetrieb, Menge, Durchschnittsgewicht und der Nachweis. Fordere Bescheinigung oder Eigenerklärung vor der Lieferung an, nicht danach. Trag die Fische sofort in die Zieleinheit ein, damit die Mortalität der ersten Tage dem richtigen Bestand zugeordnet ist.
- Sommer, Sauerstoff und Temperatur. Die Zeit mit den meisten Verlusten durch Sauerstoffmangel. Tägliche Werte zu Temperatur und Sauerstoff zeigen später, ob ein Fischsterben am Wasser oder an einer Krankheit lag. Wenn Verluste ohne klare Ursache steigen, gehört die Meldung an das Veterinäramt dazu.
- Herbst, Abfischung. Die meisten Abgänge und Umsetzungen. Hier zeigt sich, ob das Register stimmt. Buche gezählte Bestände als Inventur und begründe Abweichungen. Bei Verkäufen gehören Empfänger, Menge und Datum ins Teichbuch, bei Satzfischen auch der Nachweis, den du mitgibst.
- Winter, Abschluss. Ein guter Zeitpunkt, den Jahrgang abzuschließen: Bestände je Einheit prüfen, fehlende Bescheinigungen nachfordern, Berichte der Tiergesundheitsbesuche ablegen und festhalten, welcher Jahrgang ab wann vernichtet werden darf.
Häufige Lücken im Teichbuch
Diese Lücken entstehen leicht, und jede fällt bei einer Kontrolle auf, weil sie gegen eine der Pflichten oben verstößt:
- Nur Tage mit Verlusten. Ohne die Nullen lässt sich ein vergessener Tag nicht von einem Tag ohne Verluste unterscheiden.
- Mortalität für den ganzen Betrieb. Eine Summe reicht nicht. Gefragt ist die epidemiologische Einheit.
- Zukauf ohne Herkunftsbetrieb. Der Name auf der Rechnung ist da, die Registriernummer des Lieferbetriebs fehlt.
- Bescheinigungen getrennt vom Zugang. Der Nachweis existiert, aber niemand weiß mehr, zu welcher Lieferung er gehört.
- Bestand nur im Kopf. Der Betreiber weiß ungefähr, was in den Teichen ist, das Register sagt etwas anderes.
- Behandlung ohne Ende der Wartezeit. Die Anwendung ist notiert, aber nicht, ab wann wieder Speisefisch abgegeben werden darf.
Jede dieser Lücken lässt sich mit einer festen Routine schließen. Am wirksamsten ist die tägliche Erfassung, weil sie die anderen Teile mitzieht: Wer jeden Tag den Bestand je Einheit vor Augen hat, merkt sofort, wenn ein Zugang oder Abgang fehlt.
Was das Veterinäramt prüft
Zu den amtlichen Kontrollen nach Art. 26 AHL gehören Aufzeichnungskontrollen, bei zugelassenen Betrieben auch klinische und Laboruntersuchungen. Prüfe vorher selbst, ob du diese Fragen beantworten kannst:
- Stimmt der Bestand im Register mit dem überein, was in den Teichen ist?
- Sind alle Zugänge mit Herkunftsbetrieb und, wo nötig, Bescheinigung belegt?
- Sind alle Abgänge mit Empfänger und Datum erfasst?
- Gibt es für jede epidemiologische Einheit eine lückenlose Mortalitätsaufzeichnung?
- Wurden auffällige Verluste untersucht und gemeldet?
- Liegen die Berichte der Tiergesundheitsbesuche vor?
- Sind Behandlungen mit Wartezeit dokumentiert, und wurde aus gesperrten Teichen nichts als Speisefisch abgegeben?
Wie eine Kontrolle abläuft und wie du dich vorbereitest, steht im Artikel Was prüft das Veterinäramt in der Teichwirtschaft.
Checkliste für dein Teichbuch
- Stammdaten: Betreiber, Anschrift, Registrier- oder Zulassungsnummer, zuständiges Veterinäramt, Einheiten mit Zuordnung zur epidemiologischen Einheit.
- Bestandsregister: je Einheit Art, Stück, kg und Stückgewicht, fortgeschrieben mit jeder Bewegung.
- Zugänge: Datum, Art, Stück oder kg, Durchschnittsgewicht, Herkunftsbetrieb mit Registriernummer, Transporteur, Bescheinigung oder Eigenerklärung.
- Abgänge: Datum, Art, Stück oder kg, Durchschnittsgewicht, Empfänger mit Registriernummer, Art des Abgangs.
- Mortalität: täglich je Einheit, auch 0, mit Ursache und Wassertemperatur.
- Auffälligkeiten: erhöhte Verluste, Untersuchungen, Laborbefunde, Meldungen.
- Biosicherheit: durchgeführte Maßnahmen mit Datum und Namen.
- Tiergesundheitsbesuche: Datum, Tierarzt, Befund, Maßnahmen, nächster Termin.
- Behandlungen: im Tierarzneimittel-Bestandsbuch mit Wartezeit.
- Aufbewahrung: Jahrgänge so ablegen, dass du sie mindestens drei Jahre nach Jahresende vorlegen kannst.
Teichwart als Teichbuch
Teichwart führt diese Teile in einer App: Bestandsregister je Einheit mit Stückgewicht, Zu- und Abgänge mit Bescheinigungen an der Buchung, tägliche Erfassung mit Nullzeilen, Biosicherheit, Tiergesundheitsbesuche und das Tierarzneimittel-Bestandsbuch. Für die Kontrolle erstellst du ein PDF für den gewünschten Zeitraum. Alle Funktionen findest du unter Funktionen. Teste es kostenlos.
Quellen
Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 01.11.2026.
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/186
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/187
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/188
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/4
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__8.html
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__14.html
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__13.html
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/208
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/218
- laves.niedersachsen.de: download/42657
- laves.niedersachsen.de: download/164421
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__7.html
- gesetze-im-internet.de: tierseuchmeldv/BJNR03D0B0026.html
- gesetze.legal: vo_eu_2019_6/108
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Häufige Fragen
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- Ja. Das EU-Recht erlaubt Aufzeichnungen in Papierform oder elektronisch. Die Fischseuchenverordnung verlangt dauerhaft zuverlässig nachprüfbare, systematische Aufzeichnungen. Eine App oder Tabelle erfüllt das, wenn Einträge nicht unbemerkt verschwinden und du sie auf Verlangen vorlegen kannst.
- Wie lange muss ich das Teichbuch aufbewahren?
- Mindestens drei Jahre. Nach der Fischseuchenverordnung zählen die drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem du die Einträge gemacht hast. Für Tierarzneimittel gilt eine eigene, längere Frist.
- Muss ich als Angelteich-Betreiber ein Teichbuch führen?
- Angelteiche sind in der Regel registrierungspflichtige Aquakulturbetriebe und unterliegen damit grundsätzlich den Aufzeichnungspflichten. Wie umfangreich sie sein müssen, kann je nach Betrieb und Land abweichen. Frag dein Veterinäramt.
- Reicht es, nur die Tage mit Verlusten aufzuschreiben?
- Verlangt sind Aufzeichnungen zur Mortalität je epidemiologischer Einheit. Wer Tage ohne Verluste mit 0 einträgt, zeigt bei einer Kontrolle, dass die Erfassung lückenlos war und kein Tag vergessen wurde.