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Teil des Leitfadens Tierarzneimittel bei Fischen: Bestandsbuch, Wartezeit und Tagesgrade

Veröffentlicht am 01.11.2026

Tierarzneimittel-Bestandsbuch für Fischhalter nach Art. 108

Wer Fische hält, die als Lebensmittel abgegeben werden, muss jede Behandlung mit Tierarzneimitteln aufzeichnen. Das gilt für die Forellenanlage genauso wie für den Karpfenteich. Die Grundlage ist Art. 108 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. In Deutschland verweist § 32 TAMG für Halter Lebensmittel liefernder Tiere auf diese Vorschrift. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben ins Bestandsbuch gehören und worauf du bei Fischen besonders achten musst.

Das Bestandsbuch ist ein Teil der Pflichten rund um Tierarzneimittel bei Fischen. Der Leitfaden ordnet ein, wie Verschreibung, Wartezeit in Tagesgraden und Abgabesperre zusammenhängen.

Warum das Bestandsbuch wichtig ist

Das Bestandsbuch hat zwei Aufgaben. Erstens schützt es Verbraucher: Wer nachlesen kann, wann ein Teich behandelt wurde, erkennt, ob die Wartezeit schon abgelaufen ist. Zweitens schützt es dich: Bei einer Kontrolle oder einem Rückstandsbefund zeigt es, dass du dich an die Regeln gehalten hast.

Zusätzlich verlangt Art. 186 Abs. 1 Buchst. e AHL, dass Aquakulturbetriebe Behandlungen aufzeichnen. Das Bestandsbuch ist also auch Teil deiner allgemeinen Aufzeichnungen als Aquakulturbetrieb.

Die Pflichtangaben

Nach Art. 108 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 gehören folgende Angaben ins Bestandsbuch:

  1. Datum der ersten Verabreichung. Der Tag, an dem du mit der Behandlung begonnen hast.
  2. Name des Arzneimittels. So, wie er auf der Packung steht.
  3. Menge des verabreichten Arzneimittels. Mit Einheit, zum Beispiel kg Futter mit Arzneimittel oder ml einer Lösung.
  4. Lieferant mit Name und Anschrift. Apotheke, Tierarzt oder Futtermittelhersteller.
  5. Erwerbsnachweis. Rechnung, Lieferschein oder Abgabebeleg.
  6. Identität der behandelten Tiere. Bei Fischen die Gruppe: Teich, Rinne oder Becken und Fischart.
  7. Verschreibender Tierarzt. Name und Kontaktdaten, falls zutreffend.
  8. Wartezeit. Auch wenn sie null ist.
  9. Behandlungsdauer. Wie viele Tage die Behandlung lief.

Kopien der Verschreibungen musst du zusätzlich aufbewahren (Art. 108 Abs. 1). Steht eine Angabe schon auf der Kopie der Verschreibung oder in anderen Büchern deines Betriebs, musst du sie nicht noch einmal getrennt aufschreiben (Art. 108 Abs. 3). Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Anforderungen festlegen (Art. 108 Abs. 4). In Deutschland verweist § 32 TAMG für die Buchführung auf Art. 108.

Besonderheit bei Fischen: Wartezeit in Tagesgraden

Bei Fischen wird die Wartezeit meist in Tagesgraden angegeben, abgekürzt °d. Auch die Mindestwartezeiten bei einer Umwidmung legt die Verordnung für Wassertiere als Gradtagzahl fest (Art. 115 Abs. 1 Buchst. d). Gezählt wird die Summe der mittleren Wassertemperaturen der Tage nach der letzten Anwendung. Je kälter das Wasser, desto länger dauert es, bis die Wartezeit erreicht ist.

Für das Bestandsbuch heißt das:

  • Trag die Wartezeit so ein, wie sie in der Zulassung steht oder wie dein Tierarzt sie festgelegt hat, also in °d.
  • Rechne nicht selbst in Tage um und trag dann eine feste Zahl von Tagen ein. Die Umrechnung hängt von der Temperatur ab, die du erst im Nachhinein kennst.
  • Erfasse die Wassertemperatur täglich, damit du belegen kannst, wann die Wartezeit erreicht war.

Wie du Tagesgrade berechnest, steht im Artikel Tagesgrade berechnen.

Umwidmung: Der Tierarzt entscheidet

Für Fische gibt es nur wenige zugelassene Arzneimittel. Oft muss der Tierarzt ein Mittel einsetzen, das für eine andere Tierart zugelassen ist. Das nennt man Umwidmung. Bei Wassertieren regelt Art. 114 der Verordnung (EU) 2019/6, in welcher Reihenfolge der Tierarzt dabei vorgeht, Art. 115 die Wartezeit dafür. Der Tierarzt legt sie fest und darf die Mindestwerte nach Art. 115 nicht unterschreiten. Du als Halter darfst nicht selbst umwidmen und keine eigene Wartezeit bestimmen. Trag ins Bestandsbuch ein, dass die Wartezeit aus einer Umwidmung stammt, und übernimm den Wert des Tierarztes. Mehr dazu im Artikel Umwidmung bei Fischen.

Wie lange aufbewahren

Die Aufzeichnungen musst du mindestens 5 Jahre für Kontrollen bereithalten, nach Art. 108 Abs. 5. Bewahre Erwerbsnachweise und Verschreibungen zusammen mit dem Eintrag auf.

Ein Beispiel-Eintrag

So kann ein vollständiger Eintrag für eine Behandlung in einer Forellenanlage aussehen. Die Werte sind ausgedacht und dienen nur der Veranschaulichung:

Feld Eintrag
Datum der ersten Verabreichung 12.05.
Arzneimittel Name laut Packung
Menge Menge laut Verschreibung, mit Einheit
Lieferant Apotheke mit Anschrift
Erwerbsnachweis Rechnungsnummer, Beleg im Ordner
Behandelte Tiere Rinnen 1 bis 3, Regenbogenforellen
Tierarzt Name und Praxis
Verschreibung Kopie im Ordner, Rezeptnummer
Behandlungsdauer laut Verschreibung
Wartezeit Wert in °d laut Tierarzt, Quelle: Umwidmung

Wichtig ist die Verbindung der Einträge: Aus der Behandlungsdauer ergibt sich der letzte Anwendungstag, ab dem die Tagesgrade zählen. Aus den behandelten Einheiten ergibt sich, welche Teiche gesperrt sind. Und aus dem Erwerbsnachweis ergibt sich, woher das Mittel stammt.

Notiere zusätzlich, wer die Behandlung durchgeführt hat. Art. 108 verlangt das nicht, es hilft aber, wenn später Fragen auftauchen.

Fütterungsarzneimittel

Bei Fischen wird oft über das Futter behandelt. Auch für Fütterungsarzneimittel führst du Aufzeichnungen nach Art. 108, das schreibt Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/4 vor. Trag die Menge des Futters ein und, wenn bekannt, den enthaltenen Wirkstoff laut Verschreibung. Bewahre den Lieferschein des Futtermittelherstellers als Erwerbsnachweis auf. Das Futter darf nur an die Tiere gehen, die in der Verschreibung stehen (Art. 17 Abs. 2). Restmengen verfütterst du also nicht an andere Teiche. Was mit übrigem Futter geschieht, notierst du am besten mit.

Typische Fehler

  • Behandlung eingetragen, Teich fehlt. Bei mehreren Einheiten muss klar sein, welche behandelt wurden.
  • Wartezeit leer. Ein leeres Feld lässt offen, ob es keine Wartezeit gab oder ob sie vergessen wurde.
  • Datum der letzten Anwendung unklar. Die Wartezeit zählt ab dem letzten Behandlungstag. Ohne Behandlungsdauer lässt sich das nicht nachvollziehen.
  • Kein Erwerbsnachweis. Der Beleg fehlt oder liegt woanders.
  • Abgabe zu früh. Speisefische verlassen den Betrieb, bevor die Tagesgrade erreicht sind.

Kurz zusammengefasst

  • Jede Behandlung von Lebensmittel liefernden Fischen gehört ins Bestandsbuch.
  • Pflichtangaben nach Art. 108 der Verordnung (EU) 2019/6, darunter die Wartezeit, auch wenn sie null ist.
  • Bei Fischen läuft die Wartezeit in Tagesgraden. Erfasse die Wassertemperatur täglich.
  • Umwidmen und die Wartezeit festlegen darf nur der Tierarzt.

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Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 01.11.2026.

  1. gesetze.legal: vo_eu_2019_6/108
  2. gesetze-im-internet.de: tamg/__32.html
  3. gesetze.legal: vo_eu_2019_6/115
  4. gesetze.legal: vo_eu_2016_429/186
  5. gesetze.legal: vo_eu_2019_4/17

Häufige Fragen

Muss ich auch eine Wartezeit von null eintragen?
Ja. Die Wartezeit gehört auch dann ins Bestandsbuch, wenn sie null ist. So sieht jeder, dass du sie nicht vergessen hast.
Gilt die Pflicht auch für Hobbyteiche?
Die Pflicht trifft Halter von Lebensmittel liefernden Tieren. Wer Speisefische abgibt oder selbst verzehrt, sollte das Bestandsbuch führen. Kläre Grenzfälle mit deinem Tierarzt.
Reicht der Beleg der Apotheke als Nachweis?
Der Beleg ist der Erwerbsnachweis. Er ersetzt nicht den Eintrag im Bestandsbuch mit Datum, behandelten Einheiten und Wartezeit.
Kann ich das Bestandsbuch digital führen?
Ja, solange alle Pflichtangaben enthalten sind und du es auf Verlangen vorlegen kannst.