Glossar
Begriffe aus Tiergesundheitsrecht, Tierarzneimittelrecht und Teichwirtschaft, kurz erklärt. Rechtsverbindlich ist nur der Verordnungstext.
- Aquakulturbetrieb
- Jeder Betrieb, in dem Wassertiere gehalten, gezüchtet oder aufgezogen werden, auch Angelteiche mit Besatz aus Aquakultur. Er muss bei der Behörde registriert oder zugelassen sein. Quelle
- Registrierung
- Grundstufe für Aquakulturbetriebe nach Art. 172 der Verordnung (EU) 2016/429. Der Betrieb meldet sich beim Veterinäramt an und wird in ein Verzeichnis aufgenommen. Quelle
- Zulassung
- Strengere Stufe nach Art. 176 der Verordnung (EU) 2016/429, etwa für Betriebe, die lebende Fische an andere Betriebe abgeben. Die Behörde prüft den Betrieb vor der Zulassung. Quelle
- Epidemiologische Einheit
- Gruppe von Tieren, die dasselbe Risiko haben, sich mit einem Erreger anzustecken, in der Teichwirtschaft meist alle Teiche an einem gemeinsamen Wasserlauf. Mortalität ist je epidemiologischer Einheit aufzuzeichnen. Quelle
- Aufzeichnungspflicht
- Pflicht des Betreibers, Bestand, Verbringungen, Bescheinigungen, Mortalität, Biosicherheit, Tiergesundheitsbesuche und Arzneimittelanwendungen aufzuzeichnen, geregelt in Art. 186 der Verordnung (EU) 2016/429. Quelle
- Bestandsregister
- Aufzeichnung von Art und Menge der Fische je Einheit sowie aller Zu- und Abgänge mit Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb. Quelle
- Tierarzneimittel-Bestandsbuch
- Aufzeichnung jeder Anwendung von Tierarzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren nach Art. 108 der Verordnung (EU) 2019/6: Arzneimittel, Menge, Lieferant, Tierarzt, behandelte Tiere, Wartezeit und Behandlungsdauer. Quelle
- Wartezeit
- Zeitraum nach der letzten Anwendung eines Tierarzneimittels, in dem die Tiere nicht als Lebensmittel abgegeben werden dürfen. Bei Fischen wird sie in Tagesgraden angegeben. Sie steht in der Zulassung oder wird vom Tierarzt festgelegt. Quelle
- Tagesgrade (°d)
- Summe der mittleren Wassertemperaturen in °C über die Tage nach der letzten Anwendung. Je wärmer das Wasser, desto schneller ist die Wartezeit erreicht.
- Umwidmung
- Einsatz eines Arzneimittels, das für die Tierart oder das Anwendungsgebiet nicht zugelassen ist. Nur der Tierarzt darf umwidmen. Für Wassertiere gelten dann Mindestwartezeiten nach Art. 115 der Verordnung (EU) 2019/6. Quelle
- Risikoeinstufung
- Einordnung eines Betriebs durch das Veterinäramt in hohes, mittleres oder geringes Seuchenrisiko. Davon hängt ab, wie oft ein Tiergesundheitsbesuch nötig ist. Quelle
- Tiergesundheitsbesuch
- Besuch eines Tierarztes im Betrieb, der Tiergesundheit und Biosicherheit prüft und den Betreiber berät. Das Intervall richtet sich nach der Risikoeinstufung. Quelle
- Biosicherheit
- Maßnahmen, die das Einschleppen und Verbreiten von Krankheitserregern verhindern, zum Beispiel Desinfektion von Geräten und Fahrzeugen, Besucherregeln und Kadaverentsorgung. Quelle
- Seuchenverdacht
- Gründe für die Annahme, dass eine gelistete Seuche wie VHS, IHN oder KHV vorliegen könnte. Seit dem 11. März 2026 ist der Verdacht nach der Tierseuchenmeldeverordnung unverzüglich dem Veterinäramt zu melden. Erhöhte Verluste ohne erkennbare Ursache musst du nach der Fischseuchenverordnung ebenfalls mitteilen. Quelle
- Kategorie-A-Seuche
- Seuche, die in der EU normalerweise nicht vorkommt und bei Auftreten sofort getilgt werden muss. Quelle
- Kategorie-E-Seuche
- Gelistete Seuche, für die eine Überwachung innerhalb der EU nötig ist. Bei Fischen ist KHV nur Kategorie E, VHS und IHN gehören zusätzlich zu den Kategorien C und D. In Deutschland sind alle drei meldepflichtig. Quelle
- Satzfisch
- Fisch, der zum Weiterwachsen in einen anderen Teich oder Betrieb gesetzt wird, im Unterschied zum Speisefisch, der als Lebensmittel abgegeben wird.
- Eigenerklärung
- Schriftliche Erklärung des abgebenden Betriebs zu einer Sendung. Vorgeschrieben ist sie nach Art. 218 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Verbringungen in andere Mitgliedstaaten, wenn keine Veterinärbescheinigung nötig ist. Der aufnehmende Betrieb bewahrt sie mit seinen Aufzeichnungen auf. Quelle
- Abfischung
- Leeren eines Teichs, bei Karpfen meist im Herbst. Dabei wird der tatsächliche Bestand gezählt und gewogen und mit dem Buchbestand abgeglichen.