Teil des Leitfadens Teichbuch führen: Was Teichwirtschaften aufzeichnen müssen
Veröffentlicht am 01.11.2026
Eigenerklärung und Veterinärbescheinigung beim Satzfischkauf
Mit jedem Zukauf von Satzfischen holst du dir ein Risiko in den Betrieb. Viele Fischseuchen kommen nicht über das Wasser, sondern mit lebenden Fischen. Deshalb regelt das Tiergesundheitsrecht, welche Nachweise eine Lieferung begleiten müssen. Die Begriffe gehen dabei oft durcheinander: Veterinärbescheinigung, Tiergesundheitsbescheinigung, Eigenerklärung. Dieser Artikel ordnet sie und zeigt, was du beim Kauf prüfen und ins Teichbuch eintragen solltest.
Wie Zugänge in das Teichbuch insgesamt passen, steht im Leitfaden Teichbuch führen.
Die drei Nachweise im Überblick
| Nachweis | Wer stellt aus | Wann vorgeschrieben |
|---|---|---|
| Veterinärbescheinigung nach EU-Recht | Behörde des Herkunftsorts | Art. 208 AHL: Verbringung gelisteter Arten in seuchenfreie Gebiete, Gebiete mit Tilgungsprogramm, aus Sperrzonen |
| Tiergesundheitsbescheinigung nach nationalem Recht | Behörde, Muster nach Anlage 2 | § 13 FischSeuchV: Verbringen in Schutzgebiete oder Gebiete mit Überwachungs- oder Tilgungsprogramm |
| Eigenerklärung | Lieferbetrieb | Art. 218 AHL: Verbringung in andere Mitgliedstaaten, wenn keine Veterinärbescheinigung nötig ist |
Die nationale Tiergesundheitsbescheinigung stammt noch aus der Umsetzung der alten Richtlinie 2006/88/EG. Laut LAVES prüft das Bundesministerium mit Stand Oktober 2026, das Muster nach Anlage 2 FischSeuchV zu überarbeiten. Welche Bescheinigung du für eine konkrete Lieferung brauchst, sagt dir dein Veterinäramt.
Wann eine Veterinärbescheinigung Pflicht ist
Nach Art. 208 AHL darfst du Fische gelisteter Arten nur mit einer Veterinärbescheinigung der Behörde des Herkunftsorts verbringen, wenn sie in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment gehen, das für bestimmte gelistete Seuchen als seuchenfrei gilt oder einem Tilgungsprogramm unterliegt. Dasselbe gilt, wenn Fische eine Sperrzone verlassen dürfen. Die Bescheinigung muss die Fische vom Herkunftsort bis zum Bestimmungsort begleiten.
Was heißt das für dich? Wenn dein Betrieb in einem seuchenfreien Kompartiment liegt oder an einem Tilgungsprogramm teilnimmt, braucht fast jeder Zukauf gelisteter Arten eine Bescheinigung. Liegt dein Betrieb nicht in einem solchen Gebiet, ist sie beim innerdeutschen Kauf oft nicht vorgeschrieben. Welche Arten gelistet sind und welcher Status für deinen Betrieb gilt, sagt dir das Veterinäramt. Die gelisteten Seuchen erklärt der Leitfaden Fischgesundheit in der Teichwirtschaft.
National verlangt § 13 FischSeuchV eine Tiergesundheitsbescheinigung, wenn Fische zur Zucht, Haltung, Hälterung oder zum Besatz in ein Schutzgebiet oder ein Gebiet mit Überwachungs- oder Tilgungsprogramm verbracht werden. Ausgenommen sind unter anderem Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen wurden.
Wann eine Eigenerklärung reicht
Die Eigenerklärung ist eine schriftliche Erklärung des Lieferbetriebs. Art. 218 AHL schreibt sie für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten vor, wenn keine Veterinärbescheinigung nötig ist. Sie enthält mindestens:
- Herkunfts- und Bestimmungsort,
- Transportmittel,
- Kategorien, Arten und Menge der Tiere,
- Angaben, dass die Tiere die Verbringungsanforderungen erfüllen.
Art. 218 AHL gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten. Für den Kauf innerhalb Deutschlands schreibt er keine Eigenerklärung vor. Nimmt dein Betrieb an einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C teil, frag dein Veterinäramt, welche Erklärung der Lieferbetrieb beifügen muss. Auch sonst ist eine Erklärung das einfachste Mittel, um zwei Pflichten zu erfüllen: Du brauchst für dein Teichbuch den Herkunftsbetrieb mit Angaben zur Lieferung, und § 14 FischSeuchV erlaubt das Inverkehrbringen zur weiteren Haltung oder zum Besatz nur für klinisch gesunde Fische aus Betrieben ohne ungeklärte erhöhte Sterblichkeit. Eine Erklärung des Lieferbetriebs, die genau das bestätigt, ist dein Beleg.
Verwechsle die Eigenerklärung nicht mit dem Lieferschein. Der Lieferschein belegt, was geliefert wurde und an wen. Die Eigenerklärung belegt, dass die Fische aus einem gesunden Bestand stammen. Beides kann auf einem Blatt stehen, wenn der Lieferbetrieb die Gesundheitsangaben ausdrücklich bestätigt und unterschreibt. Ein Lieferschein ohne diese Bestätigung ist für die Gesundheit kein Nachweis.
Was eine gute Eigenerklärung enthält
Ein bundesweites Muster für innerdeutsche Lieferungen gibt es mit Stand Oktober 2026 nicht. Das LAVES empfiehlt, den Anlagenpass so zu überarbeiten, dass er auch als Eigenerklärung dient. Bis dahin bitte deinen Lieferbetrieb um eine Erklärung mit diesen Angaben:
| Angabe | Warum |
|---|---|
| Name, Anschrift und Registriernummer des Lieferbetriebs | Rückverfolgbarkeit, Pflichtangabe im Teichbuch |
| Datum der Lieferung | Zuordnung zum Zugang |
| Fischart, Stückzahl, Gesamtgewicht | Abgleich mit dem Lieferschein |
| Herkunftseinheit oder epidemiologische Einheit | für Rückfragen bei einem Seuchenverdacht |
| Gesundheitsstatus des Betriebs | seuchenfrei, Tilgungsprogramm, ohne Status |
| Bestätigung: klinisch gesund, keine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit | § 14 FischSeuchV |
| Letzter Tiergesundheitsbesuch oder Untersuchung | Zeigt, dass der Betrieb betreut wird |
| Unterschrift und Datum | Verbindlichkeit |
In Bayern sollen Satzfische nach § 22 AVBayFiG aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden. Auch außerhalb Bayerns ist das ein guter Maßstab für die Wahl des Lieferbetriebs.
Was du beim Zukauf prüfst
Vor der Lieferung:
- Status klären. Liegt dein Betrieb in einem Gebiet, für das eine Bescheinigung vorgeschrieben ist? Frag im Zweifel dein Veterinäramt.
- Nachweis anfordern. Bescheinigung oder Eigenerklärung vor der Lieferung absprechen. Eine Veterinärbescheinigung braucht Vorlauf beim Amt des Lieferbetriebs.
- Lieferbetrieb prüfen. Ist er registriert oder zugelassen? Wird er tierärztlich betreut?
Bei der Lieferung:
- Fische ansehen. Auffälliges Verhalten, Verletzungen oder tote Fische im Transportbehälter notierst du.
- Papiere abgleichen. Stimmen Art, Menge und Herkunft mit Lieferschein und Nachweis überein?
- Transporteur notieren. § 8 FischSeuchV verlangt ihn bei Zugängen.
Nach der Lieferung:
- Ins Teichbuch eintragen. Datum, Art, Stück oder Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht, Herkunftsbetrieb, Transporteur, Zieleinheit und den Nachweis.
- Nachweis ablegen. So, dass er dem Zugang eindeutig zugeordnet ist. Nach Art. 186 AHL gehören vorgeschriebene Veterinärbescheinigungen zu den Aufzeichnungen, die du mindestens 3 Jahre aufbewahrst.
- Die ersten Tage besonders beobachten. Verluste nach dem Besatz gehören in die tägliche Erfassung der Zieleinheit.
Das Risiko beim Zukauf senken
Ein Nachweis auf Papier ist nur so gut wie der Betrieb dahinter. Mit lebenden Fischen kommt eines der größten Risiken für eine Seucheneinschleppung in den Betrieb. Deshalb lohnt es sich, über die Pflicht hinauszudenken.
Wenige, feste Lieferbetriebe. Jeder zusätzliche Lieferant ist ein zusätzliches Risiko. Wer über Jahre bei denselben, tierärztlich betreuten Betrieben kauft, kennt deren Gesundheitsstatus und merkt Veränderungen früher.
Den Status vergleichen, nicht nur abfragen. Kauf möglichst nicht aus Betrieben mit niedrigerem Gesundheitsstatus als deinem eigenen. Für Betriebe in Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen ist das der Kern: Fische gelisteter Arten sollen nur aus Beständen mit mindestens gleichem Gesundheitsstatus kommen.
Getrennt einsetzen, wenn möglich. Wer eine Einheit mit eigenem Wasser hat, setzt neue Fische dort zuerst ein und beobachtet sie, bevor sie zu den anderen kommen. In vielen Teichwirtschaften geht das nicht, weil alles an einem Wasser hängt. Dann ist die tägliche Beobachtung der Zieleinheit umso wichtiger.
Transportwasser und Geräte. Das Wasser aus dem Transportbehälter gehört nicht in den Teich, wenn es sich vermeiden lässt. Kescher und Behälter des Transporteurs sollten nicht mit deinen Geräten in Berührung kommen. Was du an Biosicherheit beim Zukauf tust, schreibst du mit Datum ins Teichbuch.
Verluste der ersten Tage ernst nehmen. Einige Verluste nach Transport und Umsetzung sind normal. Steigen sie in den ersten Wochen deutlich, ruf den Tierarzt an und informiere den Lieferbetrieb. Eine Probe ins Labor ist günstiger als ein verseuchter Betrieb.
Wenn du selbst Satzfische abgibst
Die Rollen drehen sich, wenn du Fische an andere Betriebe oder Angelteiche abgibst. Dann bist du der Betrieb, der Gesundheit und Herkunft bestätigt. Prüfe vorher, ob dein Betrieb für diese Abgabe zugelassen sein muss. Der Artikel Aquakulturbetrieb registrieren oder zulassen zeigt die Logik. Was beim Besatz von Angelteichen zusätzlich gilt, steht im Artikel Besatz von Angelteichen.
Für jede Abgabe gehören Datum, Art, Menge, Durchschnittsgewicht und Empfänger ins Teichbuch. Gib dem Empfänger einen Lieferschein mit den Registriernummern beider Betriebe und die Erklärung oder Bescheinigung mit.
Teichwart für Zukauf und Abgabe
In Teichwart hängst du Bescheinigung oder Eigenerklärung als Foto oder PDF direkt an den Zugang. Fehlt sie, erinnert dich die App, bis sie da ist. Bei Abgaben an einen Abnehmer erstellt Teichwart einen Lieferschein mit beiden Registriernummern. Teste es kostenlos.
Quellen
Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 01.11.2026.
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/208
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/218
- gesetze.legal: vo_eu_2016_429/186
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__13.html
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__14.html
- gesetze-im-internet.de: fischseuchv_2008/__8.html
- gesetze.legal: avbayfig/22
- gesetze.legal: vo_eu_2020_691/22
- laves.niedersachsen.de: download/164421
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Häufige Fragen
- Brauche ich für jeden Satzfischkauf eine Veterinärbescheinigung?
- Nein. Vorgeschrieben ist sie vor allem, wenn Fische gelisteter Arten in seuchenfreie Gebiete, Gebiete mit Tilgungsprogramm oder nach nationalem Recht in Schutzgebiete verbracht werden. Für andere Lieferungen ist eine schriftliche Erklärung des Lieferbetriebs zur Herkunft und Gesundheit üblich und sinnvoll.
- Wer stellt die Veterinärbescheinigung aus?
- Die zuständige Behörde des Herkunftsorts, in der Praxis das Veterinäramt des Lieferbetriebs. Plane dafür Vorlauf ein und sprich die Lieferung früh mit dem Lieferbetrieb ab.
- Was mache ich, wenn die Bescheinigung fehlt?
- Nimm die Fische möglichst erst an, wenn der Nachweis da ist, oder vermerke im Teichbuch, dass er fehlt, und fordere ihn nach. Ist eine Bescheinigung vorgeschrieben und fehlt sie, informiere dein Veterinäramt, bevor du die Fische besetzt.
- Muss ich die Eigenerklärung aufbewahren?
- Ja. Nachweise zu Zugängen gehören zu den Aufzeichnungen des Betriebs und werden mindestens drei Jahre aufbewahrt.