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Teil des Leitfadens Teichbuch führen: Was Teichwirtschaften aufzeichnen müssen

Veröffentlicht am 01.11.2026

Aquakulturbetrieb registrieren oder zulassen: Wer braucht was

Wer Forellen oder Karpfen hält und Fische abgibt, betreibt fast immer einen Aquakulturbetrieb im Sinne des EU-Tiergesundheitsrechts. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2016/429, kurz AHL für Animal Health Law. Sie kennt zwei Stufen: die Registrierung und die Zulassung. Welche Stufe für dich gilt, hängt davon ab, was du mit deinen Fischen machst und wie hoch das Seuchenrisiko deines Betriebs ist. Die Entscheidung trifft am Ende die zuständige Behörde, nicht du. Mit der Registrierung beginnt die Pflicht, ein Teichbuch zu führen, also die Aufzeichnungen zu Bestand, Bewegungen und Mortalität.

Dieser Artikel zeigt dir die Logik dahinter. Er folgt dem Entscheidungsbaum, den das LAVES Niedersachsen im September 2025 veröffentlicht hat.

Die zwei Stufen im Überblick

Registrierung

Die Registrierung ist in Art. 172 AHL geregelt. Du meldest deinen Betrieb bei der Behörde an, und sie nimmt ihn in ein Verzeichnis auf. Eine Prüfung vor Ort ist dafür nicht zwingend vorgesehen. Die Registrierung ist die Grundstufe. Sie gilt für alle Aquakulturbetriebe, die keine Zulassung brauchen und nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Zulassung

Die Zulassung ist in Art. 176 AHL geregelt. Hier prüft die Behörde deinen Betrieb, bevor sie ihn zulässt. Zugelassene Betriebe müssen strengere Anforderungen erfüllen: Biosicherheit, geeignete Einrichtungen und eine risikobasierte Tiergesundheitsüberwachung. Für mehrere Betriebe, die gemeinsam wirtschaften, gibt es auch die Zulassung als eine Gruppe von Betrieben nach Art. 177 AHL.

Wer braucht gar nichts

Zwei Fälle fallen nicht unter die Pflicht:

  • Du hältst gefangene Wildfische nur vorübergehend und ohne Fütterung bis zur Schlachtung.
  • Du hältst Zierfische ausschließlich privat im Haushalt.

Beides ist kein Aquakulturbetrieb. Für einen Teichwirt mit Forellen oder Karpfen trifft das praktisch nie zu. Auch ohne Registrierung bleibt aber die Pflicht, Seuchenverdacht und auffällige Verluste zu melden.

Wann die Registrierung reicht

Art. 176 Abs. 2 AHL erlaubt den Mitgliedstaaten, bestimmte Betriebe von der Zulassung auszunehmen. Für folgende Betriebe reicht nach dem LAVES-Entscheidungsbaum in der Regel die Registrierung:

  • Betriebe, die nur kleine Mengen erzeugen, und zwar ausschließlich für den menschlichen Verzehr, direkt an Endverbraucher oder an örtliche Einzelhändler, die selbst nur an Endverbraucher verkaufen.
  • Angelteiche, deren Bestand nur für die Freizeitfischerei mit Fischen aus Aquakultur aufgestockt wird. Die Fische müssen eingeschlossen sein und dürfen nicht entweichen können. Was beim Besatz solcher Teiche gilt, steht im Artikel Besatz von Angelteichen.
  • Betriebe, die Fische ausschließlich für die Freisetzung in offene Gewässer halten.
  • Extensiv bewirtschaftete Teiche, deren Fische zum unmittelbaren Verzehr oder zur Aussetzung in offene Gewässer bestimmt sind.

Für die letzten beiden Gruppen gilt die Ausnahme nach Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Sie greift nur, wenn der Betrieb keine Fische in andere Mitgliedstaaten verbringt und die Behörde das Seuchenrisiko in einer Risikobewertung als unerheblich eingestuft hat.

Bei allen Ausnahmen gilt: Stellt die Behörde ein erhebliches Risiko fest, braucht der Betrieb doch eine Zulassung. Die Risikobewertung macht das Veterinäramt auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

Wann du eine Zulassung brauchst

Eine Zulassung ist nötig, wenn du Fische hältst, um sie lebend oder als Erzeugnis aus dem Betrieb zu verbringen, und keine der Ausnahmen greift. Das betrifft vor allem Betriebe, die früher nach der alten Fischseuchenrichtlinie genehmigt waren.

Auch andere Betriebe brauchen eine Zulassung, wenn die Behörde ein erhebliches Risiko sieht. Maßgeblich sind:

  • die gehaltenen Arten, Kategorien und Stückzahlen,
  • die Art des Betriebs,
  • die Verbringungen von Fischen in den Betrieb und aus dem Betrieb.

Typische Fälle aus der Teichwirtschaft

Betrieb Wahrscheinliches Ergebnis
Karpfenteich, Speisekarpfen nur ab Hof und an den Dorfladen Registrierung
Forellenanlage, Räucherfisch und Frischfisch an Endkunden Registrierung, bei erheblichem Risiko Zulassung
Angelteich, Besatz nur aus anderen Aquakulturbetrieben Registrierung
Forellenzucht verkauft Satzfische an andere Betriebe Zulassung
Karpfenteichwirt gibt Satzkarpfen an Teichwirte und Vereine ab meist Zulassung, Einzelfall prüfen

Die Tabelle ersetzt keine Auskunft der Behörde. Sie zeigt nur die Richtung. Ein Betrieb, der Speisefische ab Hof verkauft und nebenbei Satzfische an Nachbarn abgibt, ist schon ein Grenzfall.

So läuft die Anmeldung ab

Zuständig ist dein örtliches Veterinäramt. Viele Ämter haben dafür ein eigenes Formular. Halte diese Angaben bereit:

  1. Name und Anschrift des Betreibers und Lage des Betriebs.
  2. Gehaltene Fischarten und Produktionsform, zum Beispiel Brut, Aufzucht, Mast oder Hälterung.
  3. Einheiten wie Teiche, Rinnen und Becken und wie sie zu epidemiologischen Einheiten gruppiert sind.
  4. Wasserversorgung und Ablauf, also Quelle, Bach oder Brunnen.
  5. Zu- und Abgänge: Woher kommen deine Satzfische, wohin gehen deine Fische.

Bei einer Zulassung kommt ein Termin vor Ort dazu. Lege dann deinen Biosicherheitsplan und deine bisherigen Aufzeichnungen bereit.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 erlaubt nationale Ausnahmen von der Registrierungspflicht. Laut LAVES war sie mit Stand Oktober 2026 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Einzelne Ausnahmen kann die Behörde auf Grundlage der noch geltenden Fischseuchenverordnung gewähren. Frag deshalb nach, was für deinen Betrieb gilt.

Was nach der Anmeldung auf dich zukommt

Ob registriert oder zugelassen: Du musst Aufzeichnungen nach Art. 186 AHL führen. Dazu gehören Bestand, Zu- und Abgänge, Bescheinigungen, Mortalität je epidemiologischer Einheit, Biosicherheit, Behandlungen und die Ergebnisse der Tiergesundheitsbesuche. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 ergänzt diese Pflichten für registrierte Betriebe in Art. 22, für zugelassene in Art. 23.

Die Aufzeichnungen musst du mindestens 3 Jahre aufbewahren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorlegen. Die vollständige Liste findest du im Artikel Aufzeichnungspflichten nach Art. 186 AHL.

Zugelassene Betriebe tragen zusätzlich die risikobasierte Tiergesundheitsüberwachung. Wie oft ein Tiergesundheitsbesuch fällig ist, steht im Artikel Tiergesundheitsbesuch: Intervalle nach Risikoeinstufung.

Prüfe außerdem, ob du bei der Tierseuchenkasse deines Landes gemeldet sein musst. In Sachsen etwa ist die Anmeldung der Nutzfischhaltung bei Veterinäramt und Tierseuchenkasse Pflicht. Frag bei der Tierseuchenkasse deines Landes nach.

Wenn sich dein Betrieb ändert

Die Einstufung gilt für den Betrieb, wie er heute arbeitet. Wenn du neue Teiche dazunimmst, eine Brut aufbaust oder plötzlich Satzfische an andere Betriebe verkaufst, kann sich die Stufe ändern. Sprich solche Änderungen vorher mit dem Veterinäramt ab. Das ist einfacher, als später eine Zulassung nachzuholen.

Kurz zusammengefasst

  • Fast jeder Teichwirt mit Abgabe von Fischen braucht mindestens eine Registrierung.
  • Wer lebende Fische an andere Betriebe abgibt, braucht meist eine Zulassung.
  • Ausnahmen gibt es für kleine Direktvermarkter, Angelteiche, reine Besatzbetriebe für offene Gewässer und extensive Teiche, solange kein erhebliches Risiko besteht.
  • Die Entscheidung trifft das Veterinäramt.

Teichwart für deine Aufzeichnungen

Mit Teichwart führst du Bestand, Zu- und Abgänge, Mortalität je Einheit und Behandlungen digital an einem Ort. Die Anmeldung beim Veterinäramt und dessen Entscheidung über Registrierung oder Zulassung ersetzt die App nicht, sie hilft dir aber, die Aufzeichnungen danach sauber zu führen.

Quellen

Rechtstexte und Merkblätter, auf die sich dieser Artikel stützt. Stand 01.11.2026.

  1. laves.niedersachsen.de: download/42657
  2. gesetze.legal: vo_eu_2020_691/3
  3. laves.niedersachsen.de: download/164421
  4. tsk-sachsen.de: veroeffentlichungenfisch/509-steckbrief-der-koi-herpesvirusinfektion-khv-i
  5. eur-lex.europa.eu: 429/oj
  6. gesetze.legal: vo_eu_2020_691/22
  7. gesetze.legal: vo_eu_2016_429/186

Häufige Fragen

Muss ich meinen Karpfenteich registrieren, wenn ich nur ab Hof verkaufe?
In der Regel ja. Kleine Betriebe, die nur für den menschlichen Verzehr direkt an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgeben, können von der Zulassung ausgenommen sein, eine Registrierung brauchen sie trotzdem. Ob dein Betrieb ein erhebliches Risiko darstellt, entscheidet das Veterinäramt.
Brauche ich eine Zulassung, wenn ich Satzfische an andere Teichwirte verkaufe?
Wer Fische hält, um sie lebend an andere Betriebe abzugeben, braucht grundsätzlich eine Zulassung, sofern keine Ausnahme greift. Kläre deinen Fall vorab mit dem Veterinäramt.
Ist ein Angelteich ein Aquakulturbetrieb?
Ja. Angelteiche, die nur mit Fischen aus Aquakultur besetzt werden und aus denen die Fische nicht entweichen können, sind zu registrieren. Eine Zulassung ist nur nötig, wenn die Behörde ein erhebliches Risiko sieht.
Was ändert sich nach der Registrierung für mich?
Du musst Aufzeichnungen nach Art. 186 AHL führen, also Bestand, Zu- und Abgänge, Mortalität je epidemiologischer Einheit, Behandlungen und Ergebnisse der Tiergesundheitsbesuche.